Digitaler, flexibler, moderner: Mit der BAföG-Reform werden ab kommendem Wintersemester bzw. zum Schuljahresbeginn Bedarfssätze erhöht, die Freibeträge angehoben und es sollen mehr Menschen Zugang zur Förderung bekommen. Zudem kann die Förderungsdauer in Krisen wie der Corona-Pandemie verlängert werden und die Restschuld des Darlehens kann auch in Altfällen nach 20 Jahren erlassen werden. Was die Reform sonst noch vorsieht, erklären die Experten.
Es gibt mehr Geld
Damit mehr Menschen vom BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) profitieren können, werden die Bedarfssätze um 5,75 Prozent erhöht. Eine Ausnahme bildet laut Auskunft der Experten der Wohnkostenzuschlag für Schüler und Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen. Er steigt sogar um elf Prozent von 325 auf 360 Euro. Damit steigt der Förderhöchstsatz von 861 auf 934 Euro. BAföG-Geförderte, die auswärts wohnen, erhalten für die Heizperiode 2021/2022 außerdem einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 230 Euro, der Berechtigten automatisch ausgezahlt wird. Zudem werden auch der Freibeträge angehoben: Für Elterneinkommen um 20,75 Prozent auf 2.415 Euro und für eigenes Vermögen steigt der Freibetrag bei unter 30-Jährigen um 6.800 auf 15.000 Euro und für Studierende, die älter als 30 Jahre sind, liegt der Vermögensfreibetrag sogar bei 45.000 statt 8.200 Euro. Studierende mit Kindern bekommen pro Kind nun einen Betreuungszuschlag von 160 statt 150 Euro.
Es wird digital
Bisher konnten Studierende einen Online-Antrag (BAfög-Digital) nur dann stellen, wenn sie über einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) verfügten. Ansonsten musste der Antrag ausgedruckt, unterschrieben und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung geschickt werden. Nun wird der Antrag komplett digital angeboten. Eine Unterschrift ist dann laut Experten nicht mehr nötig; es genügt das Einrichten eines Nutzerkontos, über das der Antrag ausgefüllt und elektronisch abgeschickt werden kann.
Altersgrenze wird angehoben
Um auch Menschen finanziell zu unterstützen, die sich erst spät für eine höher qualifizierte Ausbildung entscheiden, wird die Altersgrenze nach oben verschoben: Wer künftig das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, wenn er eine förderungsfähige Ausbildung beginnt, profitiert ebenfalls vom BAföG.
Restschulden werden gedeckelt
Laut Experten gibt es zudem eine neue Regelung für den Erlass der Restschulden. Die können künftig erlassen werden, wenn Betroffene ihren Darlehensanteil auch nach zwanzig Jahren nachweislich nicht tilgen können. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. In der Regel wird das zinslose BAföG in monatlichen Raten von 130 Euro quartalsweise gezahlt.
BAföG und Studentenjob
Wer als Student eine staatliche Förderung wie BAföG bekommt, sollte darauf achten, dass er nicht zu viel Einkommen erzielt. Sobald der BAföG-Empfänger brutto mehr als 450 Euro (ab Oktober 2022: 520 Euro) monatlich verdient, wird die Förderung laut Experten entsprechend gekürzt. Für die Berechnung zählt allerdings nicht das monatlich erzielte Entgelt, sondern das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum. Dieses darf insgesamt 5.400 Euro (ab Oktober 2022: 6.240 Euro) nicht überschreiten. Falls das BAföG kürzer als zwölf Monate bezogen wird, ist auch die erlaubte Verdienstgrenze niedriger. Das Kindergeld wird aber nicht zum Einkommen gerechnet.
Adeba-Ergänzung
Links: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bafög Antragsformulare:
01 – Antrag auf Ausbildungsförderung (PDF, 551KB, Datei ist nicht barrierefrei)
02 – Bescheinigung nach § 9 BAföG (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
03 – Einkommenserklärung (von Eltern / Ehegatten /Lebenspartnern) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
04 – Kinder der auszubildenden Person (PDF, 832KB, Datei ist nicht barrierefrei)
05 – Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (PDF, 251KB, Datei ist nicht barrierefrei)
06 – Ausbildung im Ausland (Zusatzblatt) (PDF, 353KB, Datei ist nicht barrierefrei)
07 – Aktualisierung des Einkommens (PDF, 422KB, Datei ist nicht barrierefrei)
08 – Antrag auf Vorausleistung (PDF, 353KB, Datei ist nicht barrierefrei)
09 – Folgeantrag auf Ausbildungsförderung (nur für Studierende) (PDF, 408KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Datenschutzhinweise (PDF, 186KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Merkblätter
- Zweitausbildungen
- Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel
- Elternunabhängige Förderung
- Einkommensaktualisierung
- Einkommen der Auszubildenden
- Schwangerschaft und Kindererziehung
- Darlehensrückzahlung
- Bildungskredit
ANPASSUNG DER BAFÖG-REGELUNGEN AN DIE GEÄNDERTE RECHTSLAGE ZUR COVID 19-PANDEMIE
(Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung)
Für mögliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie gelten wieder die allgemeinen Regelungen des BAföG. D.h. es können Ausbildungsverzögerungen geltend gemacht werden, sofern diese im Einzelfall nachgewiesen werden.
Für vor dem Auslaufen der Coronaschutz-Regelungen in den Ländern ab dem 02.04.2022 aufgetretene pandemiebedingte Beeinträchtigungen gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort. Das bedeutet:
Studierende in Bundesländern, die eine pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit geregelt haben, profitieren hiervon für die betreffenden Semester (Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22; in der Mehrzahl zusätzlich auch: Sommersemester 2020) auch durch eine entsprechend verlängerte BAföG-Förderungshöchstdauer. Darüber hinaus gilt weiterhin, dass auch die mit einer Regelstudienzeitverlängerung verbundene Verschiebung von Terminen, bspw. für die Vorlage eines Leistungsnachweises, im BAföG nachvollzogen wird.
Studierende in Bundesländern ohne (weitere) Regelstudienzeitverlängerung können für vor dem Stichtag 02.04.2022 aufgetretene Ausbildungsbeeinträchtigungen einen Antrag auf Verlängerung der BAföG-Förderung wegen eines schwerwiegenden pandemiebedingten Grundes stellen, wenn sie die Beeinträchtigung im Einzelfall darlegen und nachweisen können.
Weitere aktuelle und im Zuge der Pandemieentwicklung angepasste Regelungen finden Sie hier: