In der nächsten Wochen starten als erste Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland in die Sommerferien. Zu Beginn und Ende der Schulferien macht sich bundesweit ein Phänomen breit, das als „Flunker-Ferien“ oder „schummelfrei“ bekannt ist.
Eltern verlängern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder, meistens um ein günstiges Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können. Aber nicht überall in Deutschland geht diese Rechnung auf. Denn je nach Bundesland müssen Erziehungsberechtigte manchmal tief in die Tasche greifen, wenn sie bei der unerlaubten Ferienverlängerung erwischt werden. Und das ist gar nicht so unwahrscheinlich, wie viele Eltern denken:
Im vergangenen Jahr kontrollierten Polizisten in Bayern vor Beginn der Pfingstferien Familien mit Kindern und entlarvten in zahlreichen Fällen Eltern, die mit dem Nachwuchs lieber in den Urlaub flogen, als die Kinder in den Unterricht zu schicken. Gegen die Eltern wurde daraufhin bei den zuständigen Landratsämtern Anzeige erstattet. Pünktlich zu Beginn der diesjährigen Sommerferien klären Experten, welche Folgen das eigenmächtige Entbinden von der Schulpflicht haben kann.
Schulfrei nur aus wichtigen Gründen
Die besten Reiseschnäppchen, Urlaubs-Sonderangebote und die günstigsten Hotelzimmer haben oftmals einen großen Fehler: Sie fallen nicht in die Schulferienzeit. Um dennoch mit der Familie in den Urlaub fahren zu können, lassen manche Eltern ihren Nachwuchs ein paar Tage vor Beginn der Schulferien daher einfach „blaumachen“.
Während eine Freistellung vom Unterricht in gravierenden Fällen, wie etwa dem Tod eines nahen Angehörigen oder dem 80. Geburtstag der Großmutter, durchaus von der Schule genehmigt wird, gilt dies für eine einfache „Urlaubsverlängerung“ nicht.
Wer die Ferien ausdehnen will, muss dies zunächst beantragen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden. Bei einem längeren Zeitraum muss die Schulleitung zustimmen. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben und die Kinder fehlen dennoch zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die sanktioniert werden kann.
Das bisschen Bußgeld ist doch kein Problem?
Bevor jedoch ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, stehen zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten. Doch setzen sich ferienwütige Eltern darüber hinweg, kann die Schulbehörde Bußgelder verhängen.
Dabei ist die Höhe des Ordnungsgeldes je nach Wohnort extrem unterschiedlich. Während Eltern in Erfurt pro zusätzlichem Ferientag lediglich fünf Euro Strafe zahlen müssen, kann das Bußgeld Münchener Eltern ein echtes Loch in die Haushaltskasse reißen: Denn im Freistaat wird der wirtschaftliche Vorteil der unerlaubten Ferienverlängerung betrachtet und für die Berechnung der individuellen Bußgeldhöhe zugrunde gelegt. Das Strafgeld wird auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt.
Dabei greift Bayern gleich auf zwei Gesetze zurück – einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, § 17) und das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 119). Auch in Bremen wird das gerechte Aufteilen der Bußgelder auf Mama und Papa praktiziert.
In der Freien Hansestadt an der Weser werden 25 Euro Verwarngeld bzw. 35 Euro Bußgeld pro Fehltag und Erziehungsberechtigtem angesetzt, und maximal 500 Euro pro Elternteil. Weniger zimperlich sind die Stuttgarter Amtsherren; Eltern aus der Porsche-Stadt müssen 150 Euro pro zusätzlichem Ferientag zahlen. In Düsseldorf zahlt man 80 Euro bzw. 150 Euro in Köln für maximal fünf Tage vor oder nach den Ferien; darüber hinaus ist es eine Einzelfallentscheidung.
Die Höchstgrenze liegt bei 1.000 Euro. Hamburg unterscheidet nach Anzahl der Kinder: Für ein Kind werden 200 Euro fällig, bei zwei und mehr Kindern kostet die unzulässige Ferienverlängerung 300 Euro. In Kiel bestraft man vor allem Wiederholungstäter: Während man in der nördlichsten Landeshauptstadt beim ersten Vergehen 100 Euro Bußgeld zahlen muss, verdoppelt sich der Betrag bei erneuten Flunker-Ferien jedes Mal bis zur Höchstgrenze von 1.000 Euro.
Keine konkreten Bußgeldsätze gibt es beispielsweise für Eltern in Dresden und Hannover, dort entscheiden die Behörden je nach Einzelfall. Ob es an großzügigen Klassenlehrern liegt oder aber die Eltern besonders brav sind: In Magdeburg, Schwerin und Mainz sind den Ordnungsämtern keine Fälle von Schulpflichtverletzungen in Verbindung mit nicht genehmigten Ferienverlängerungen bekannt.
Beispielhafte Schulpflichtverstöße zur Ferienzeit:
Verwarngeld | Bußgeld | Höchstgrenze | Anmerkungen | ||
Berlin/Potsdam | 2.500 € | ||||
Bremen | 25 € pro Tag und Elternteil | 35 € pro Tag und Elternteil | 500 € pro Elternteil | ||
Dresden | 1.250 € | ||||
Düsseldorf | 80 € | 1.000 € | Für max. 5 Tage vor oder nach den Ferien; darüber hinaus Einzelfallentscheidung |