Dabei sollte man unbedingt beachten, dass nicht alle Kosten übernommen werden: Die Kosten für Reiseleistungen, die der Versicherte nicht in Anspruch nehmen konnte, werden allgemein nicht zurückerstattet. Wird eine Reise aus Angst vor eventuellen Anschlägen annulliert, wird die Rückerstattung auch nicht versichert.
Dagegen werden mit der Reiserücktrittskostenversicherung für folgende Schadenfälle vorgesorgt: Wird eine Reise nicht angetreten bzw. abgebrochen, weil der Versicherte (und seine direkten Angehörigen, wenn diese mitversichert sind) verstorben ist oder einen Unfall bzw. eine unerwartete schwere Krankheit erlitten hat, werden die Kosten übernommen. Auch Schäden am Eigentum des Versicherten aufgrund von Naturgewalten (Feuer) oder strafbaren Taten (Einbruch, Diebstahl, Raub) sind versichert. Der Fall einer unerwarteten Kündigung des Reisenden – oder der Mitversicherten – wird ebenfalls versichert. Generell gilt für den Reiseversicherer, dass die Forführung der Reise untragbar ist: Schwangerschaften sind beispielsweise versichert. Damit meint der Versicherer jedoch nicht, dass eine Schwangerschaft, die im Urlaub festgestellt wird, als Grund für einen Reiserücktritt ausreicht, sondern wenn bei der Schwangeren Komplikationen auftreten, die die Fortsetzung der Reise somit unzumutbar machen. Aber auch Krankheiten, die mit den Reiseimpfungen verbunden sind, sind versichert. Dafür braucht man eine Zusatzversicherung, wenn man segelt oder Urlaub auf einer Jacht verbringt, denn die damit verbundenen Gefahren werden generell von der Versicherung ausgeschlossen und sind somit nur gegen Mehrprämie zu versichern.
Vor dem Abschluss einer Reiserücktrittversicherung holt man sich am besten Rat von einem Versicherungsprofi. Mehr Informationen zum Thema Reiserücktrittskostenversicherung erfahren Sie bei www.james.ag. Dann steht der Urlaub nichts mehr im Wege!