Freitag, Dezember 20, 2024
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Bundesimmissionsschutzverordnung: Teurer Austausch von Kaminen ist oft nutzlos *

Warum sich für viele Kamine und Kamineinsätze gar nichts ändert ?

Der Kamin als Backup beim Heizen

In Zeiten sogenannter Energiekrisen nebst Blackout-Gefahren, kommen Kaminöfen wieder in Mode. Wer die Regeln der Bundesimmissionschutz-Verordnung (BlmSchV) als Betreiber nicht kennt, wird häufig durch Hersteller oder Kaminkehrer in die Irre geführt. Abgas-Grenzwerte gibt es bei offenen Kaminen regelmäßig nicht. Offen ist ein Kamin danach definitionsgemäß, wenn er sich bauartbedingt „auch“ offen betreiben läßt.

Das Märchen vom notwendigen Austausch des Kamins

Verbreitet wird indes von vielen Herstellern und Kaminbauern wahrheitswidrig, dass die bis ca. 2005 verkauften Modelle gegen solche ausgetauscht werden müssten, die die Stufe 2 der BlmSchV erfüllen, gestaffelt je nach Baujahr bis 2017, 2020 oder 2024.

Auch viele Schornsteinfeger (SSF) klären darüber nicht auf und ordnen vereinfacht zunächst ohne genaue Prüfung jeden Kamin mit verschließbaren Türen als geschlossenen Kamin ein, was natürlich auch bedeutet, dass sie nicht explizit darüber belehren, wie man einen offenen Kamin zu betreiben hat.

Auch neue offene Kamine sind weiterhin erlaubt

Viele Eigenheimbesitzer ziehen es vor, bei Gelegenheit im Kamin ein offenes Feuer zu sehen, beim etwa Verlassen des Raumes aber die Glastür des Kamins schließen zu können. Offene Kamine – ggf. inklusive Tür – sind auch neu weiter erlaubt – offen können sie technisch niemals Grenzwerte einhalten, und müssen es daher auch nicht. Deshalb dürfen offene Kamine nur gelegentlich und nicht rund um die Uhr betrieben werden. Bei geschlossenen Türen halten solche von Herstellern beworbene die Grenzwerte dennoch ein, letztlich freiwillig und gut für die Umwelt. Es bleibt aber dadurch dennoch ein offener Kamin, weil auch offen betreibbar.

Bereits das OVG Koblenz (Beschluß vom 12.04.1991, Az. 7 B 10342/91) stellte fest, daß durch den Betrieb eines Kamins „deutlich mehr Schadstoffe entstehen als bei Gas- oder Ölheizungen“.

Hunderttausende Käufer von Austauschkaminen an der Nase herumgeführt

Für Hersteller bzw. Verkäufer wird es unangenehm, wenn bis zu einer Million Käufer von Geräten die mit oder ohne Einbau so ab 4.000 EUR kosten – erfahren, wie zeitlich beschränkt sie ihren Kamin, den sie manchmal offen betreiben möchten, tatsächlich nutzen können, und dass ihnen dabei die Erfüllung von Grenzwerten insoweit gar nichts nützt, und auch gar nicht gefordert werden kann. Denn auch bei geschlossenen Türen und trotz der dann eingehaltenen Grenzwerte bleibt es ein offener Kamin, für den die gleichen Nutzungsbeschränkungen gelten, wie für den ausgetauschten Kamin.

Regel der zeitlichen Begrenzung des Betriebs von Kaminen

Schon der Nachbar kann unter ungünstigen Umständen den Betrieb an mehr als 8 Tagen im Monat über mehr als 5 Stunden untersagen (OVG, a.a.O.). Grenzwerte bei den Abgasen sind indes nicht einzuhalten. Nicht gerichtlich entschieden ist, welche zeitlichen Grenzen speziell nach einem Blackout gelten — weil dann z.B. Öl- und Gasheizungen regelmäßig mit ausfallen werden. Indes hat das Landgericht München I (Urteil vom 23.03.2022, Az. 15 0 4553/21) entschieden: „Besteht die Verpflichtung, einen Kachelofen wegen überhöhter Emissionswerte stillzulegen, ist der Schornsteinfeger, der den Besitzer informiert hat, nicht verpflichtet, ihn ohne Nachfrage auf die dennoch bestehende Erlaubnis des Betriebes während eines Katastrophenfalls hinzuweisen.“

Manche Kommune verweist auf die „gelegentliche Benutzung“ offener Kamine nach Bundesrecht , ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gelegentlich heißt zunächst mal nicht ständig, nicht täglich, mit mehr oder weniger langen Unterbrechungen. Wie das KukluxKlan-Mitglied im Interview sagte: Es i st nicht mehr üblich, Schwarze umzubringen.
Auf Rückfrage: Es kommt nicht mehr so häufig vor, und konkreter: Nicht mehr täglich.

Täuschende Kamin-Herstellerwerbung

Viele Hersteller verkaufen neue Kamine (bzw. Kamin-Einsätze), die auch offen betrieben werden können, inklusive zugehörigem Funkenschutzgitter, und werben entsprechend damit, geben aber an, dass sie (aber ja nur, wenn geschlossen) die Grenzwerte gemäß der Stufe 2 der 1. BlmSchV einhalten.

Häufiger erwecken Hersteller damit den unzutreffenden Eindruck, dass man einen solchen Kamin zumindest bei geschlossener Tür nun unbegrenzt so oft betreiben darf, wie man will. Die Wahrheit ist eine andere. Auch diese Kamine dürfen (weil rechtlich offen) auch geschlossen ebenso nur gelegentlich genutzt werden, so dass der Austausch (außer für die Umwelt und effizientere Wärmeerzeugung) dafür keinen Vorteil bietet.

Niemand hat bisher offene Kamine – auch neu eingebaut – verboten.

Man kann hier bei offenem Betrieb rein technisch gar keine Grenzwerte einhalten, und Filter in den Kamin einbauen behindert den Abzug, was dann die Nutzer vergiften könnte. Der unkontrollierbare Luftstrom verhindert jede Effizienz – 90 % der Wärme und jede Menge CO2 und Feinstaub gehen direkt durch den Kamin ins Freie. Nur noch übertroffen wird dies vom nächtlichen Lagerfeuer im Freien, um das man herumsitzt, darüber sinnierend, was man denn von einem Feuer eigentIich erwartet, außer dass es warm wird.
Der Gesetzgeber ging in der Begründung davon aus, dass daher auch niemand solche Kamine öfters nutzt, und schrieb vor, dass sie nur gelegentlich genutzt werden dürfen. Was das heißt, darf man sich auslegen, solange keine Behörde es vorschreibt, und sich damit vor den Verwaltungsgerichten durchsetzt. Mancher Schornsteinfeger erkennt den offenen Kamin nicht als solchen, und kreuzt bei seiner Feuerstättenschau nicht mal im Formular den Zusatz an, dass er nur gelegentlich genutzt werden darf. Dann ist man daher erst einmal – vielleicht für lange Zeit – auf der Schiene, es sei kein offener Kamin, und daher müsse er — was unzutreffend ist – Grenzwerte einhalten, oder stillgelegt werden.

Natürlich ist es ein hübsches Konjunkturprogramm, wenn man möglichst viele – so 10 Mio. Kamin-Betreiber – glauben lässt, sie müssten einen neuen Kamin anschaffen. Geworben wurde auch ehemals damit, dass solche Gusseisenkamine Generationen halten.

Sonderregeln auch für Holzöfen in Küche und Bad

Der Holzofen in der Küche – ebenso der Badezimmerofen für das Badewasser – haben vergleichbare Sonderregelungen, für die, die darauf angewiesen sind, aus sozialen Gründen. Und auch historische Öfen an ihrem unveränderten Platz, aus Gründen des Denkmalschutzes.

Der Kamin — ein Spielball der Politik

Nicht nur Heizen mit Holz ist neuerdings umstritten. Das Umweltbundesamt hat Bedenken, weil Pelletheizungen zu viel Feinstaub er zeugen —so wie manches stillgelegte SUV-eAuto. US-Umweltinitiativen wehren sich bereits gegen das Fällen ihrer Wälder, die dann als Pellets zur Stromerzeugung den Atlantik überqueren, und hier je Kilowattstunde mehr CO2 abgeben als Öl oder Gas. Und auch „nachhaltiger“ Biosprit ist ins Visier der Welthungerhilfe geraten, weil das dafür verarbeitete Getreide Hungernden fehlt —ein Verbot der Beimischung zu Diesel scheint nah. Die EU-Kommission möchte nun einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) folgen, wonach künftig Kommunen sowohl Fahrverbote für Dieselautos, als auch Heizen mit Holz untersagen könnten. In der Praxis scheinen bereits heute Behörden bei der Umsetzung der seit Jahren geltenden „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft “ (TA Luft) sowie zum Lärmschutz (TA Lärm) überfordert.

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Dr. Johannes Fiala (Geprüfter Finanz- und Anlageberater)
Dr. Johannes Fiala (Geprüfter Finanz- und Anlageberater)http://fiala.de
Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

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