Recht im Garten und Nachbarschaft: Nutzen wir den Frühling, um im erlaubten Rahmen rauszukommen, die Natur zu genießen und uns abzulenken. Gartenarbeit kann beispielsweise helfen, auf andere Gedanken zu kommen. Damit es in dieser angespannten Zeit, in der wir alle etwas dünnhäutiger sind, dabei nicht zum Ärger mit Nachbarn kommt, geben die Experten einige Tipps, worauf man bei der Gartennutzung achten sollte.
Recht in Nachbarschaft: Pflanzabstände von Ziergehölzen zur Grundstücksgrenze
Die Bestimmungen über den Pflanzabstand von Ziergehölzen sind extrem unübersichtlich. Denn hier kommt es in den meisten Bundesländern nicht (nur) auf die konkrete Höhe an, sondern auf die Frage, ob es sich um stark- oder schwachwüchsige Sorten handelt. Gelegentlich spielt auch die Wuchsform eine Rolle.
Diese Angaben kann oft nur der Fachmann machen, so dass die Rechtslage auf diesem Gebiet sehr unsicher ist. Verwirrend ist vor allem, dass dieselben Gehölzarten je nach Bundesland unterschiedlich eingestuft werden. Dabei bilden fast alle Gesetze abstrakte Kategorien wie ’sehr stark wachsend‘, ’stark wachsend‘, usw. So gilt die Linde beispielsweise in Hessen als ’sehr stark wachsend‘, in Berlin als ’stark wachsend‘ und in Baden-Württemberg nur als ‚großwüchsig‘.
Der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze schwankt zwischen drei und acht Metern. Wer also den für seinen Fall zutreffenden Grenzabstand sucht, muss zunächst nachschauen, ob diese Pflanze von dem (Nachbarrechts-)Gesetz seines Bundeslandes ausdrücklich erwähnt wird.
Wenn ja, kann er den zutreffenden Wert unmittelbar der entsprechenden Liste entnehmen. Ist sie nicht erwähnt, muss der Gärtner selbst versuchen, sie in eine der abstrakten Kategorien einzuordnen – was meist nur ein Profi kann – oder er muss versuchen, aus den Katalogen der anderen Landesgesetze zu ersehen, wie ähnliche Pflanzen dort eingestuft werden.
Recht in Nachbarschaft : Wenn Bäume Wurzeln schlagen
Baumwurzeln machen nicht vor Grundstücksgrenzen halt. Gartenbesitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück im eigenen Garten aber nicht dulden.
Laut Experten können sie unter Umständen sogar eine Beseitigung verlangen, wie in einem Rechtsfall um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke entschieden wurde. Die Wurzeln hatten den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt (AG München, Az.: 121 C 15076/09).
Recht im Garten: Bäume an der Sichtschutzwand
Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe und beeinträchtigen dadurch den Nachbarn, hat dieser laut Experten einen Anspruch auf Rückschnitt. Im zugrunde liegenden Streitfall stand zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe. Dahinter wurden von einem Nachbarn Eiben und Thujen gepflanzt. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch die Wurzeln der Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein.
Der genervte Nachbar verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen, denn im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere wegen der herabfallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben; die Einfahrt sei auch schon betroffen. Außerdem wollte man eine weitere Terrasse errichten, was aufgrund der Wurzeln bisher nicht möglich war. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand.
Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Der Streit landete vor Gericht:
Der zuständige Richter verurteilte den Freund immergrüner Gewächse, seine Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten (AG München, Az.: 173 C 19258/09).
Recht in Nachbarschaft: Nutztierhaltung im eigenen Garten?
Wer angesichts vieler Lebensmittelskandale plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher prüfen, ob dies nachbarverträglich ist. Nicht jeder erfreut sich an einem fröhlichen „Kikeriki“. Am besten weihen Sie Ihre Nachbarn ein, wenn Sie planen, glückliche Hühner in Ihrem Garten zu beherbergen. Die Aussicht auf gelegentlich gesunde Frühstückseier von Hühnern, die man persönlich kennt, kann da Wunder wirken.
Was das erlaubte Krähen von Hähnen betrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht Uhr sollte kein Weckruf erschallen. Da das Federvieh sich ungern an solche Zeitangaben hält, gibt es oft Ärger mit den Nachbarn.
Laut Experten kann ein schalldichter Stall mit einem per Zeitschaltuhr geregelten Türöffner helfen. Wer einen festen Hühnerstall plant, muss sich über das Baurecht informieren. Vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sind sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung.
Denken Sie aber daran, Ihre Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo Ihr Grundstück liegt, denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich.
Daher müssen im Ländlichen auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10990/01).
Recht in Nachbarschaft: Grillen im Garten und auf dem Balkon
Der Rasen ist gemäht, die Hecke geschnitten, die Beete sind gepflegt. Jetzt ein Würstchen vom Grill! Kein Problem, wenn es die Anwohner nicht stört. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, haben die Gerichte laut Experten sehr unterschiedlich entschieden: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn er den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (AG Bremen, Az.: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden für den Rest der Saison Schluss mit dem Würstchenessen (LG Stuttgart, Az.: 10 T 359/96).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden.
Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Kleiner Trost, sobald das Coronavirus sich nicht weiter ausbreitet und die aktuellen Regelungen gelockert werden: Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, kann öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München, Az.: 22735/01).
Recht im Garten: Sind Gartenmöbel Hausrat?
Gartenbesitzer geben oft nicht wenig Geld für Gartenmöbel aus, um im Sommer Gemütlichkeit und Behaglichkeit auch an der frischen Luft zu erleben. Was ist aber, wenn das schöne und kostspielige Gartenmobiliar entwendet oder durch Witterungseinflüsse beschädigt wird?
Hier empfiehlt sich laut Experten ein Blick in die Bedingungen der Hausratversicherung. Diese decken zwar meist Sturm- und Hagelschäden oder Einbruch ab. Doch dies gilt oft nur für Hab und Gut, das sich innerhalb des Gebäudes befindet. Für den Diebstahl der guten Stücke von der Terrasse oder aus dem Garten kommen längst nicht alle Versicherer auf. Da die Mitversicherung von Gartenmöbeln und -geräten nicht einheitlich geregelt ist, sollte man sich hierzu auf jeden Fall bei seinem jeweiligen Hausratversicherer schlaumachen.
Recht im Garten: Mietwohnung mit Garten
Gehört zu einer Mietsache auch ein Garten, darf der Mieter diesen in der Regel nach seinen Vorstellungen im üblichen Umfang gestalten. Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z. B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich allerdings daran halten.
Er muss laut Experten jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen. Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub kehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu.
Ein Vermieter muss es in der Regel auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf er das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Recht im Garten: Wohin mit Gartenabfällen?
Wenn mal wieder Biotonne oder Kompost überquellen, hat ein Gartenbesitzer so seine Not: Wohin mit den Gartenabfällen? Besser nicht in Wald und Flur entsorgen, mahnen Experten. Das ist illegal und kann mit Verwarnung und Bußgeld belegt werden. Warten Sie die Grünabfuhr ab oder legen einen zweiten Kompost an.
Grünschnitt, Rasenschnitt und Gartenabfall gelten rechtlich als Müll und schaden der Natur, da der Nährstoffhaushalt gestört wird. Außerdem können nichtheimische Pflanzen in die freie Natur gelangen, die dann ortsansässige Pflanzen vertreiben und das Ökosystem nachhaltig stören.