No brain – no pain
Landauf Landab beklagen Versicherungsmakler, freie Finanzdienstleister und Bankberater, dass sie auf Vertriebsveranstaltungen von Schulungsleitern eigentlich nur positiv erscheinende Produkteigenschaften durch bunte Bilder, hübsche Flyer und nette Worte erfahren. Negative Produkteigenschaften, vor allem Risiken und Nebenwirkungen, erfährt man dort kaum.
So ist es nicht verwunderlich, dass es Vertriebsleitern und –vorständen nur allzu gelegen kommt, wenn primär unkritische Finanzvermittler gesucht werden. Eine allzu gute Vorbildung könnte Skrupel bedeuten, und damit den schmerzfreien Produktverkauf behindern. Wer sich dann etwa die Mühe macht, auch noch das Kleingedruckte einmal selbst nachzulesen, wird am Ende kaum noch zum Vermitteln kommen, und nichts mehr verdienen?
Denn wo der Trend zur sprichwörtlichen Blondine im Callcenter oder Vertrieb noch nicht durchgesetzt wurde, hilft Druck durch die Vertriebsführung nur beschränkt weiter.
Persönliche Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB
Eine zentrale Fallgruppe für persönliche Haftung von Vertriebs- und Schulungsleitern sind falsche Auskünfte und/oder Gutachten – insbesondere bei Schulungen oder in Vertriebsunterlagen. Der Klassiker solcher Fälle ist die Schutzbehauptung, dass der X-Strukturvertrieb, der Y-Maklerpool oder das Z-Finanzhaus eine eigene Produktprüfung (selbst oder durch einen beauftragten Experten) durchgeführt habe.
Solche Vertriebsmärchen kommen dann ans Licht, wenn die Begutachtung hinterfragt wird. Zumeist existiert sie dann nicht, oder sagt nach genauer Lektüre ganz andere Dinge aus, als geschult.
Haftung für Behauptungen „ins Blaue hinein“
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.07.2004, Az. 1 U 58/04) verurteilte den Leiter einer Vertriebsgesellschaft insbesondere, weil er negative Presseberichte herunter spielte. Die Ermittlungen der StA gegen den Produktgeber verschwieg er komplett. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.12.2008, Az.19 U 94/08) verurteilte den Treuhänder eines Kapitalanlagemodells, weil er u.a. die Anleger nicht auf Ermittlungen der BaFin wegen des Verdachts unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften durch die Anlagegesellschaft hingewiesen hatte.
Wer sich einmal bei Privatbanken umschaut, wundert sich, dass für solche Anlagemodelle die fragliche BaFin-Zulassung weiterhin sogar irgendwo in den Prospektunterlagen benannt wurde.
In diese Kategorie fällt auch die wahrheitswidrige Behauptung des Schulungsleiters, ein Produkt unterfalle beim Produktgeber einem Einlagensicherungssystem (OLG Celle Urteil vom 15.12.2005, Az. 11 U 107/05), wenn damit zu rechnen ist, dass diese Lüge von Vermittlern weitergetragen wird.
Vorstände und Geschäftsleiter haften für defizitäre Schulungen
Genauso sittenwidrig war die Aussage auf einer Schulung, dass der Referent (BGH Urteil vom 28.02.2005, Az. II ZR 13/03) absichtswidrig vorgab, persönlich im Fall des Scheiterns einer Kapitalanlage einstehen zu wollen. Dies hatten dann die Vermittler den Kunden so weitergetragen, die dann im Vertrauen auf diese Seriosität beim Vermittler unterschrieben.
Einem Vorstand wurde es zum Verhängnis (LG Memmingen, Urteil vom 05.02.2009, Az. 3 O 894/08), dass er Vermittler bewusst so geschult hatte, indem er zentrale Risiken des beworbenen Produktes schlicht unter den Tisch hat fallen lassen. Aus dieser Rücksichtslosigkeit gegenüber der Risikotragfähigkeit der späteren Kunden, indem ein Produkt als risikolos dargestellt wurde, schloss das Gericht auf eine Sittenwidrigkeit. Auch mancher Bankvorstand steht seither im obersten Stockwerk bereit zum Absprung in die Tiefe, denn auch viele Kundenberater werden halbinformiert systematisch zum Produktverkauf gedrängt.
Mit Urteil vom 26.01.2009 (OLG München, Az: 21 U 3291/09) wurde der Chef eines Vertriebsunternehmens nach § 826 BGB verurteilt: Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass bestimmte Vermittler über mehrere Ebenen einer Vertriebsstruktur absichtlich so geschult wurden, dass Risiken bei der Vermittlung verharmlost wurden. Zudem war die Verharmlosung zentrales Ziel der Schulungen gewesen.
Auch das OLG Hamm (Urteil vom 25.02.2010, Az.: 28 U 78/09) sieht in einer Schulung, welche Produktrisiken zu verharmlosen sucht oder gar nicht erst zur Sprache zu bringt, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Hoffentlich wird es nicht so schlimm, wie es schon ist (Karl Valentin)
Das OLG Koblenz (Urteil vom 21.10.2005, Az. 8 U 1295/04) verurteilte einen Versicherungsvermittler der einer Kundin zur Altersversorgung u.a. eine fondsgebundene Rentenversicherung i.H.v. 1,05 Mio. vermittelt hatte, obgleich die Kundin nur 270.000 DM aus einem Hausverkauf anlegen konnte. Die Beitragsfreistellung bei der Fondspolice nach Ersteinzahlung von 150.000 DM hatte der Vermittler als problemlos hingestellt. Dass damit eine vielfach höhere Provision anfällt und durch hohe Kosten sowie Stornoabzüge bei Beitragsfreistellung Verluste entstehen, hat er der Versicherungsnehmerin verschwiegen.
Keine sittenwidrige Schädigung urteilte des Gericht, sondern schlichte Haftung für einen Betrugsschaden, denn der Vermittler hatte den Irrtum erweckt, dass seine Provision nur aus der tatsächlich einbezahlten Versicherungsprämie errechnet würde.
Auch freie PKV-Sprüchemacher zur Vermittlerunterhaltung können haften
Bundesweit werden gewisse Entertainer vom PKV-Vertrieb angeheuert, den Versichererwechsel in der PKV zu fördern. Dabei werden zentrale Risiken, etwa der Verlust von Alterungsrückstellung geflissentlich unter den Teppich gekehrt. Nach dem Motto: „verschenke alles und ziehe nach Monaco, da sind die Menschen reicher!“ wird behauptet, dass der Kunde beim neuen Versicherer gleich Anteil an einer sogar noch viel höheren Alterungsrückstellung hat, so dass man sogar etwas durch den Wechsel dazugewinnt. Dafür haften dann nicht nur der halbwissende Sprüchemacher, sondern auch der Schulungsleiter beim Pool bzw. Versicherer.
Insgesamt gute Aussichten, künftig auf Vermittlung der Arbeitsagentur morgens auf der einen und abends auf der anderen Seite der Autobahn nach Basel neue Betätigungsfelder für die persönliche Zukunft zu erobern, solange die Spargelzeit anhält.