Die Sommerferien stehen fast schon vor der Tür. Das bedeutet für viele Familien auch Vorfreude auf die Reisezeit. Wenn es in den Urlaub geht, bleibt aber immer die Frage: Wer kümmert sich um Garten, Briefkasten oder auch daheim gebliebene Haustiere? Oft springen freundliche Nachbarn oder auch professionelle Haussitter ein. Doch was geschieht, wenn denen mal ein Missgeschick passiert? Die Experten geben Auskunft.
Professionelle Haussitter
Eine haftungstechnisch sichere Alternative ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert, wissen die Experten. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir für einen hilfsbereiten Nachbarn.
Klare Absprachen treffen
Auch wenn sich der nette Nachbar kümmert und es meist nicht viel zu tun gibt: Die Experten raten – auch im Sinne der freundschaftlichen Beziehung – schriftlich festzuhalten, wer im möglicherweise eintretenden Schadensfall haftet.
So kann sich weder der Nachbar beschweren, wenn er die versehentlich zerbrochene Vase ersetzen muss, noch der Hausherr, der bei entsprechender Abmachung auf dem Schaden sitzen bleibt.
Wer haftet bei einem Missgeschick?
Fehlt es an einer nachweislichen und eindeutigen Absprache, wird für derartige Gefälligkeitsdienste teilweise ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. Das heißt, bei normaler Fahrlässigkeit ist der Helfer nicht in der Pflicht – ein Missgeschick kann schließlich jedem passieren.
Anders ist es in Fällen grober Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so verlässliche Nachbar ein Fenster offen stehen, durch das sich Einbrecher leicht bedienen können, muss unter Umständen er bzw. seine Versicherung haften. Hat der Nachbar allerdings eine Haftpflichtversicherung, dürfte ein Haftungsausschluss in der Regel verneint werden.
Wenn Gartenarbeit erledigt werden muss
Wer auch immer sich während der Ferien um den perfekten Rasenschnitt kümmert, muss genauso auf den Lärmschutz achten, wie der Hausherr. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten z.B. Rasenmäher nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden. Und zwar werktags nur zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat der Rasenmäher Pause.
Lässt man seinen Rasen ganz modern von einem Rasenroboter mähen, gelten nach Auskunft der Experten etwas andere Regeln. Vorausgesetzt, die genannten Zeiten werden eingehalten und das Gerät überschreitet nicht die Lärmschutz-Grenzwerte, darf der Roboter auch im täglichen Dauereinsatz den ganzen Tag lang laufen (AG Siegburg, Az.: 118 C 97/13).
Wenn Tiere versorgt werden müssen
Auch wenn Tiere versorgt werden, sollten Urlauber mit dem Helfer über mögliche Haftungsschäden sprechen. Denn die Urlaubsvertretung haftet für Schäden, die das Tier anrichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, § 834, Haftung des Tieraufsehers).
Daher raten die Experten, dass man Hunde oder beispielsweise Pferde nur beaufsichtigen sollte, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson unter Umständen nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.