Packstation oder Vermerk gegen Nachbars Neugierde
Die meisten Paketzustelldienste behalten sich in ihren AGBs vor, die Sendungen auch beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Diese Klauseln sind jedoch zum Teil unwirksam, wie das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung im März 2007 festgestellt hat (Az.: I – 18 U 163/06). Dabei wurde die Bezeichnung „Nachbar“ als ungenau moniert, da diese im deutschen Sprachgebrauch sehr weit gefasst ist. Trotzdem werden seit dieser Entscheidung zum Teil diese AGBs weiter verwendet. Zudem ist es für den Empfänger problematisch gegen diese Klauseln anzugehen, da regelmäßig zwischen dem Absender und dem Paketzustelldienst ein Vertrag zustande kommt. Praxistipp der ARAG Experten: Wenn Sie nicht möchten, dass der Nachbar die Sendung empfangen darf, so bitten Sie den Absender, dies darauf zu vermerken oder lassen Sie sie an eine Paketstation senden, wo Sie sie abholen können.
Gefahrübergang bestimmt Ersatzanspruch
Ist die Paketsendung beim Nachbarn beschädigt worden oder ist die Sendung verloren gegangen, so kommt es auf den so genannten Gefahrübergang an. Versenden Privatleute Paketsendungen, so geht die Gefahr, dass die Ware beschädigt oder verloren geht, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Paketzusteller über. Wird das Paket von einem Unternehmer im Rahmen der Erfüllung eines Kaufvertrages mit einem Verbraucher versendet, geht die Gefahr erst dann über, wenn der Privatkäufer die Ware erhalten hat. Geht das Paket beim Nachbarn verloren oder wird es beschädigt, so ist der Kaufvertrag nicht erfüllt und der Unternehmer hat Haftungsansprüche gegen den Paketzustelldienst. Der Käufer kann vom Unternehmer die Ware erneut verlangen.
Sollte es sich um eine besonders wertvolle Sendung handeln, sollten Sie einen „versicherten Versand“ in Auftrag geben. Hierbei haftet der Paketzusteller bis zu einem bestimmten Betrag (meist bis 500,- Euro).