Der Gang zum Arzt – auf den könntest Du eigentlich sehr gut verzichten. Aber leider, manchmal lässt es sich nicht vermeiden. Also Versicherungskarte geschnappt und auf geht’s. Glücklich der, der ohne große Schwierigkeiten, das heißt zum Beispiel ohne endlose Wartezeiten, zu seinem Arzt des Vertrauens vordringt und dort genau die Hilfe bekommt, die er braucht.
Immer mehr Patienten ist allerdings mehr nach einem Klagelied mit vielen Strophen … lange Wartezeiten, Zusatzbeiträge, Behandlungen aus der eigenen Tasche zahlen und so weiter und so weiter.
Doch als Patient hast Du auch Patientenrechte und einige zeigt adeba.de Dir mal auf. (Links aktualisiert 10/2021)
Patientenrechte: Freie Arztwahl
Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, sowohl Arzt, wie auch Krankenhaus frei zu wählen bzw. zu wechseln. Das heißt auch, Du hast das Recht auf eine Zweitmeinung. Darüber hinaus hast Du Anspruch auf eine qualifizierte und sorgfältige medizinische Behandlung.
Dem mitbehandelnden Arzt sind dafür die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Allerdings sollte sich jeder Patient vorab über eventuelle Kostenfolgen beim Arzt oder dem jeweiligen Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) informieren.
Patientenrechte: Aufklärung
Vor einer Behandlung muss der Arzt den Patienten rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der konkreten Behandlung und die damit verbundenen Risiken aufklären. Der aufklärende Arzt muss nicht zwangsläufig der behandelnde Arzt sein.
Weder Formulare bzw. Aufklärungsbogen ersetzen das persönliche Aufklärungsgespräch. Denn Dir soll z.B. die Möglichkeit zum Nachfragen gegeben werden. Auf Fragen muss der Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich antworten. Die Haftung für eine mangelhafte Aufklärung trägt der jeweils behandelnde Arzt.
Patientenrechte: Einwilligung
Du als Patient bestimmst Art und Umfang der Behandlung. Das heißt auch, dass Du als Patient entscheiden kannst, ob Du Dich behandeln lassen möchtest oder nicht. Alle medizinischen Maßnahmen setzen voraus, dass der Patient wirksam eingewilligt hat. Bei Minderjährigen bzw. betreuten Patienten ist das auch so, fehlt es allerdings bei denen an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit muss der gesetzliche Vertreter (z.B. die Eltern) der Behandlung zustimmen.
Patientenrechte: Selbstbestimmung
Patienten, die im Sterben liegen, haben das Recht auf eine schmerzlindernde Behandlung. Entscheidungsfähige Patienten können darüber hinaus verlangen, die Behandlung oder lebensverlängernde Maßnahmen / Therapien abzubrechen. Unzulässig und unter Strafe stehen hingegen gezielte Maßnahmen, die den Tod beschleunigen sollen.
Solche Maßnahmen sind auch dann unzulässig, wenn der Patient sie wünscht. Bei Patienten, die nicht entscheidungsfähig sind, kommt es auf den sogenannten mutmaßlichen Willen an. Vorsorglich kann jeder im Rahmen einer Patientenverfügung (Quelle: BMJV) erklären, dass er auf lebenslange Maßnahmen verzichten möchte.
Textbausteine Patientenverfügung: In diesem Dokument stehen Ihnen die Textbausteine aus der Broschüre „Patientenverfügung“ Seite 21 bis 31 als PDF-Datei zur Verfügung. Die Textbausteine verstehen sich lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen. (Quelle: BMJV)
Patientenrecht: Akteneinsicht
Als Patient darfst Du in Behandlungsunterlagen einsehen und bei Bedarf, allerdings auf Deine Kosten, Kopien anfertigen lassen. Allerdings bezieht sich das nur auf objektive Feststellungen zum Gesundheitszustand (z.B. Röntgenbilder, Laborwerte), Angaben über verordnete Arzneimittel oder OP Berichte.
Der Patient hat kein Recht, subjektive Einschätzungen des Arztes einzusehen. Es bestehen ebenfalls Einschränkungen im Bereich der psychiatrischen Behandlung und für den Fall, dass Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Patienten (Angehörige) berührt werden.
Eine Übersicht über Patientenberatungsstellen findest Du hier.
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