Dienstag, Dezember 17, 2024
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Gericht schränkt Unterhalt geschiedener Ehepartner ein

Geschiedene müssen schneller wieder arbeiten

Nach der Scheidung müssen Alleinerziehende in Zukunft schneller als bisher für ihren Unterhalt sorgen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht von 2008 bekannt gegeben. Den Karlsruher Richtern zufolge kann der Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

Bundesgerichtshof gab Vater Recht

Der Bundesgerichtshof gab in seinem Urteil vom 18.03.2009 dem Vater eines siebenjährigen Kindes vorerst Recht. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Eltern sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Mutter betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in den Hort.

Die Richter hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist verlängerbar

Seit dem 1. Januar 2008 kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist allerdings aus Gründen der „Billigkeit“ verlängerbar.

Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Damit verlangt die Neuregelung keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit, sindern es ist ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Individuelle Umstand ist zu prüfen

Daher ist stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die außerhäusliche Betreuung des Kindes gesichert ist. Der Gesetzgeber hat für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben.

In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08

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Erfahrungen und Berichte der Mütter

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