Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, müssen Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, in Isolierung. Diese Zwangspause ist eine behördlich angeordnete Maßnahme. Doch auch der bloße Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus kann dazu führen, dass eine Quarantäne nötig wird. Die Experten erklären, welche Regeln es für die sogenannte Absonderung gibt.
Isolierung vs. Quarantäne
Während eine Isolierung immer von der zuständigen Behörde – in der Regel vom Gesundheitsamt – angeordnet wird, kann eine Quarantäne auch freiwillig angetreten werden. Die Isolierung kann je nach Schwere der Erkrankung zu Hause oder auch im Krankenhaus erfolgen und gilt für die Menschen, die sich sicher mit dem Coronavirus infiziert haben. Bislang kann die Isolation frühstens nach zehn Tagen aufgehoben werden, wenn Betroffene seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitsanzeichen mehr zeigen.
Die Quarantäne hingegen wird schon bei bloßem Verdacht auf eine Infektion zeitlich befristet angeordnet, z. B., weil Betroffene engen Kontakt zu Infizierten hatten. „Enger Kontakt“ bedeutet laut Definition der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), dass man mindestens 15 Minuten mit einem Erkrankten gesprochen hat, bzw. von einer infizierten Person angeniest oder angehustet wurde. Die Quarantäne dauert in der Regel 14 Tage. Einhaltung und Ende der Absonderung werden von den zuständigen Behörden kontrolliert und bzw. bestimmt.
Kann man zur Quarantäne gezwungen werden?
Hier gibt es ein klares „Ja“ der Experten. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG), Paragraf 30. Wer sich nicht an die Anordnung der Behörde hält, kann sogar durch gerichtlichen Beschluss zwangsweise untergebracht werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) kann in diesem Fall laut IfSG ausdrücklich eingeschränkt werden.
Strafen bei Quarantäne-Verstößen
Wer sich nicht an Quarantäne-Anordnungen hält, muss nach Paragraf 75 des IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, die sich nicht in die vorgeschriebene Quarantäne begeben, müssen mindestens mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe je nach Bundesland variiert.
- So verhängt Schleswig-Holstein beispielsweise für Quarantäne-Verstöße nach Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet bis zu 10.000 Euro.
- Wer im hohen Norden Besuch in Quarantäne empfängt, muss bis zu 5.000 Euro Strafe zahlen und wer bei oder nach Ein- oder Rückreise Corona-Symptome zeigt und sich nicht unverzüglich beim Gesundheitsamt meldet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro rechnen.
- Wer sich in Nordrhein-Westfalen nicht an die Quarantäneregeln hält, muss noch tiefer in die Tasche greifen. Bis zu 25.000 Euro kostet der Quarantäne-Bruch hier.
Arbeitnehmer in Quarantäne
Erwerbstätige, die aufgrund einer angeordneten Quarantäne Verdienstausfälle erleiden, haben in der Regel einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung sind laut IfSG drin. Dabei zahlt der Arbeitgeber den Lohn fort und kann eine Erstattung bei der anordnenden Behörde beantragen. Dauert die Absonderung länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse gesetzlich Versicherten Krankengeld. Privat Versicherte müssen hingegen einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben.
Müssen Arbeitnehmer nach einem Urlaub in 14-tägige Quarantäne, weil die Destination plötzlich und unerwartet während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird, stehen die Chancen auf Lohnfortzahlung ebenfalls gut, obwohl es nach Auskunft der Experten keine geltende Rechtsprechung dazu gibt. Wer hingegen wissentlich in ein Risikogebiet verreist, kann seine Lohnansprüche für die Fehlzeit verlieren.
Ein Tipp der Experten: Wer bereits vor der Reise weiß und in Kauf nimmt, dass er nach dem Urlaub in eine zweiwöchige Quarantäne muss, sollte mit seinem Arbeitgeber vorher eine Absprache treffen, ob er aus dem Home-Office arbeiten oder aber weitere Urlaubstage für die Zeit der Corona-bedingten Zwangspause nehmen kann, um Lohneinbußen zu verhindern.
Der Alltag in Quarantäne
Wer zu Hause eine Corona-bedingte Zwangspause einlegen muss, hat einiges zu regeln: Der Einkauf muss erledigt werden, die Kinder zur Kita gefahren, der Hund auf Gassirunde. Für die meisten Erledigungen kann man sicherlich auf Nachbarn, Freunde oder die Familie bauen. Beachten sollte man noch einige Regeln für die häusliche Quarantäne, die das Robert Koch-Institut in einem Merkblatt zusammengefasst hat, wie etwa die Unterbringung in einem gut belüftbaren Einzelzimmer, der Verzicht auf gemeinsame Mahlzeiten oder die richtige Reinigung von häufig benutzten Oberflächen.
Unterstützt werden Betroffene in häuslicher Quarantäne auch vom Gesundheitsamt bzw. Vertretern der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Quarantäne gleichzeitig kontrolliert. Doch darüber hinaus muss auch Eigeninitiative gezeigt werden, indem Betroffene zweimal täglich Fieber messen und in einem Tagebuch Symptome, Körpertemperatur oder Kontakt zu weiteren Personen notieren.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
§ 30 Absonderung
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.