Am 31.01.2013 stimmte der Bundestag über die „Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ ab. Die Annahme des Gesetzentwurfes gilt als sicher, denn die Bundestagsfraktionen sind sich einig, wie selten: Ledige Väter sollen auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter erhalten können. Natürlich nur unter einer Bedingung:
Bedingung ist, dass die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl widerspricht. Die Mutter des Kindes kann sich innerhalb einer kurzen Frist, schriftlich beim Gericht zum Sorgerechtsantrag des Vaters äußern und begründen, warum in ihrem konkreten Fall die gemeinsame Sorge das Kindeswohl gefährde. Es kommt dann zu einem Sorgerechtsverfahren, wie man das sonst bei getrennt oder in Scheidung lebenden Eltern kennt. Äußert sich die Mutter nicht innerhalb dieser Frist, spricht das Gericht dem Vater in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren das gemeinsame Sorgerecht zu. Die Ungleichbehandlung von Mutter und Vater wird laut ARAG Experten mit dem neuen Gesetz nicht aufgehoben, da der Vater sein Sorgerecht nur auf Antrag bekommt.