Von der aktuellen Unterhaltsrechtsreform sollen in erster Linie die Kinder profitieren. Sie stehen beim künftigen Unterhalt an erster Stelle. Bisher mußten sich minderjährige Kinder diese Stellung mit geschiedenen und neuen Ehegatten teilen. Ist nicht ausreichend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsberechtigten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hofft, daß dadurch mehr Kinder Unterhaltsleistungen erhalten als bisher.
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An zweiter Stelle stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen, unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Erst danach kommen die Ex-Ehepartner. Aber schon hier die erste Ausnahme: wird eine langjährige Ehe geschieden, bei der die Frau im Einvernehmen mit ihrem Mann über Jahre hinweg die Kinder betreute, ist sie in Sachen Unterhalt der neuen kinderbetreuenden Partnerin gleichgestellt. Wann allerdings eine Ehe als langjährig gilt ist nicht genau festgelegt.
Ein Beispiel: Eine Ehe wird nach 20 Jahren geschieden. Die Ehefrau hatte zugunsten der Betreuung zweier gemeinsamen Kinder, die kurz vor dem Abitur stehen, ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und findet auch nach der Scheidung keinen Job. Der Mann hat erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau ebenfalls zwei Kinder, die von der Mutter betreut werden. Nach Abzug des so genannten Selbstbehaltes (ca. 1.000 €) des Mannes werden nun zunächst die Unterhaltsansprüche aller vier Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen übrig ist, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Hätte die erste Ehe des Mannes jedoch nur vier Jahre gedauert und wäre sie kinderlos geblieben, stünde die erste Ehefrau in der Rangfolge noch hinter der zweiten Ehefrau, wenn diese minderjährige Kinder betreut.
Neu ist auch die Gleichstellung von verheirateten und unverheirateten Ex-Partnern beim Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahren des Kindes. Künftig haben auch Mütter und Väter, die nicht verheiratet sind, wegen der Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil gegenüber einen Unterhaltsanspruch. Kann etwa die Mutter keinen Beruf ausüben, weil sie ein Kind betreut, muss der Vater Unterhalt an sie zahlen. Bislang bekamen unverheiratete Elternteile nur während der ersten drei Lebensjahre des Kindes Unterhalt. Geschiedenen dagegen mussten frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das jüngste Kind acht Jahre alt war. Künftig haben nun also alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen bis zu dessen 3. Geburtstag Anspruch auf Unterhalt. Eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich.
Autor: AM
Historischer Artikel:
Dieser Artikel ist schon ein wenig älter :-),
denn Brigitte Zypries war 2002 im Amt. 🙂