(dgk) „Null Prozent Fett“, „leicht“, „gut für die Knochen“ – alles, was sich von
Herstellerseite auf den Nährwert oder den gesundheitlichen Nutzen eines
Lebensmittels bezieht, wird ab sofort genau unter die Lupe genommen. Die
Europäische Union vereinheitlicht mit der Verordnung über nährwert- und
gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel – kurz Health-Claims-Verordnung
– die Anforderungen an die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener
Aussagen auf Lebensmitteln.
Sie wurde bereits am 1. Juli wirksam, es gelten aber noch einige Übergangsfristen. Die Verordnung ist unter anderem eine Reaktion auf folgenschwere Fehlentwicklungen, insbesondere durch energiereiche, einseitige Ernährung und Mangel an Bewegung. Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Werbeaussagen, sondern auch für entsprechende Angaben auf der Verpackung, für Abbildungen oder auch Markennamen.
Wenn nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, muss eine genaue Nährwertkennzeichnung erfolgen. Der Aufdruck auf der Verpackung sieht die Deklaration von vier, acht oder mehr Nährstoffen vor: Der Gehalt an Energie, Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett, gegebenenfalls der Gehalt des Nährstoffs, auf den sich die Angabe bezieht (zum Beispiel Vitamin C bei der Angabe „reich an Vitamin C“), sind bei nährwertbezogenen Angaben anzugeben. Bei gesundheitsbezogenen Angaben sind zusätzlich die Gehalte an Zucker, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium anzugeben.
In Zukunft dürfen nährwertbezogene Angaben, wie zum Beispiel „kalorienarm“ oder „fettreduziert“, nur verwendet werden, wenn sie in der so genannten „Positivliste“ im Anhang der genannten Health-Claims-Verordnung aufgeführt sind. So wird der Begriff „light“ gleichbedeutend mit „leicht“ bzw. „reduziert“ verwendet. Ein so gekennzeichnetes Produkt muss einen um 30 Prozent verminderten Wert zum herkömmlichen Vergleichsprodukt haben.
Bis 2009 legt die Europäische Kommission Nährwertprofile fest, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelgruppen entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen. Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben sind erlaubt, wenn die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung eingehalten sind. Zum Beispiel dürfen Wirkaussagen bezüglich bestimmter Nährstoffe wie „Kalzium ist gut für den Knochenaufbau“ dann verwendet werden, wenn sie in der für diese Aussagen zu erstellenden Gemeinschaftsliste enthalten sind.
Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Hinweise auf ein reduziertes Krankheitsrisiko bedürfen einer Genehmigung: Unumstrittene Wirkungszusammenhänge werden zugelassen, etwa die Aufschrift auf einem an Kalzium besonders gehaltvollen Lebensmittel: „Eine ausreichende Versorgung mit Kalzium verringert ein späteres Risiko, an Osteoporose zu erkranken.“
Industriell hergestellte Lebensmittel erhöhen Brustkrebsrisiko
Davon unabhängig ist die Diskussion der „Lebensmittelkennzeichnung“. In den vergangenen Monaten haben sich zahlreiche Hersteller, der Handel, Interessenverbände und Fachgesellschaften zu Wort gemeldet. In aller Munde war der Begriff „Ampelkennzeichnung“ – auffällige grüne, gelbe oder rote Markierungen, für den Gehalt von viel, mittel oder wenig Energie, Zucker, Fett und Salz im Lebensmittel. Diese Transparenz erfolgt aber nun freiwillig.
Einige Konzerne und Hersteller haben sich in „Kennzeichnungsinitiativen“ zusammengefunden. Sie werden auf den Schauseiten ihrer Lebensmittel statt der „Ampel“ in einheitlichen Feldern Werte wie den absoluten Energiegehalt pro Portion sowie deren Anteil „am Tagesbedarf“ – einer umstrittenen Bezeichnung – abdrucken. Fachverbände bewerten diese Initiativen kritisch, weil Käufer damit weiterhin nicht vor zu viel Salz, Zucker oder Fett gewarnt werden. Aber auch die ursprüngliche Idee der „Ampel“ wurde von Experten nicht einhellig angenommen. Denn die gesamte Ernährung ist relevant, nicht nur einzelne Komponenten daraus.
Dies ist ein älterer Artikel > 5 Jahre!!! Autor: jaku