Dienstag, Oktober 29, 2024
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Krankenkasse, Enkel und Kindeswohl

Rauswurf aus der Familienversicherung

Wer in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten (2019: 445 Euro monatlich; bei geringfügiger Beschäftigung: 450 Euro monatlich). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet werden. Wer Einkünfte verschweigt und sich ‚arm‘ rechnet, um in den Genuss der beitragsfreien Familienversicherung zu kommen, muss damit rechnen, rausgeworfen zu werden.

In einem konkreten Fall war dies einer 78-jährigen Frau geschehen, die über ihren Mann familienversichert war. Als Einkommen hatte sie lediglich 325 Euro monatlich angegeben, die sie als geringfügig Beschäftigte bei ihrem Mann verdiente. Die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung lag im Streitjahr bei 365 Euro.

Die Einnahmen aus drei Mietimmobilien verschwieg sie zunächst. Später behauptete sie, nur formal Miteigentümerin zu sein, da die Mieten ausschließlich an ihrem Mann gezahlt wurden. Doch das akzeptierten weder die Krankenkasse noch die Richter. Und da ihr als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zustanden, wurde ihre beitragsfreie Versicherung in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt, bei deren Beitragsberechnung auch die Mieteinkünfte eingerechnet wurden (SG Düsseldorf, Az.: S 8 KR 412/16).

Erzwungener Enkelbesuch

Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es hierzulande keine Besuchspflicht von Enkeln bei den Großeltern. Wenn der Nachwuchs sich weigert, Oma und Opa zu besuchen, können diese sie nicht zwingen.

Auch eine ‚erkaufte‘ Besuchspflicht im Testament hilft da wenig, denn die kann sittenwidrig sein. In einem konkreten Fall setzte ein Mann eine Erbschaft als Druckmittel ein, um seine beiden Enkel regelmäßig zu sehen. Der Deal: 50 Prozent des Erbes zu gleichen Teilen, wenn die beiden Jungen ihn mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Doch der Deal half nichts, die Enkel besuchten ihn seltener.

Bei allem Verständnis für den Großvater waren die Richter der Ansicht, die im Testament formulierte Bedingung sei sittenwidrig und setze sie unzumutbar unter Druck. Die Enkel kamen daher auch ohne Besuche in den Genuss des Erbes (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 20 W 98/18).

Gewalttätige Videospiele – Eltern können Sorgerecht verlieren

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eltern sicherstellen müssen, dass ihre minderjährigen Kinder keinen Zugang zu Videospielen mit jugendgefährdenden Inhalten haben. Ansonsten machen sie sich der Kindeswohlgefährdung schuldig.

Im schlimmsten Fall droht dann die Beschränkung oder sogar der Entzug des elterlichen Sorgerechts. In einem konkreten Fall hatten Eltern ihrem zehnjährigen Sohn erlaubt, gewalttätige Konsolenspiele zu spielen, die erst ab 18 Jahren freigegeben waren.

Das Argument: Auch gleichaltrige Freunde spielten nicht für Minderjährige freigegeben Spiele. Bei einem Verbot würde der eigene Sohn womöglich ausgegrenzt und zum Außenseiter. Doch die Richter sahen das als Verletzung der Aufsichtspflicht an und untersagten es den Eltern, ihrem Zehnjährigen weiterhin den Zugang zu solchen Spielen zu ermöglichen (Amtsgericht Bad Hersfeld, Az.: 63 F 290/17 SO).

SourceArag

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