Sonntag, April 28, 2024
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Der Job unter anderen Umständen

Deiner Rechte als Schwangere am Arbeitsplatz

Du bist schwanger – jubelst vor Freude und willst natürlich auf keinen Fall in Watte gepackt werden. Schließlich bist Du schwanger und „nicht krank“. Trotzdem gelten für schwangere Frauen ganz besondere Rechte und die greifen vor allem am Arbeitsplatz. Schlagwort in dem Zusammenhang ist Mutterschutz. Was Du da wissen und beachten musst – das hat adeba.de für Dich zusammengefasst.

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Was ist Mutterschutz bzw. was regelt das Mutterschutzgesetz?

Durch das Mutterschutzgesetz werden einmal Deine Rechte und Pflichten als schwangere Arbeitnehmerin und auch die Rechte und Pflichten für Deinen Arbeitgeber geregelt.

Wer steht unter dem Mutterschutzgesetz?

Alle schwangeren Frauen – egal ob angestellt, Teilzeit, Azubi, Hausangestellte oder Heimarbeiterin. Nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst sind hingegen Studentinnen, Selbstständige, Freiberuflerinnen und Geschäftsführerinnen. Besondere Regeln gelten ebenfalls für schwangere Beamtinnen.

Was muss ich tun?

Um den Mutterschutz in Anspruch nehmen zu können – musst Du ihn bei Deinem Arbeitgeber anmelden. Deshalb informiere Deinen Chef rechtzeitig und das aus mehreren Gründen. Erst wenn Du Deiner Schwangerschaft angezeigt hast – greifen für Dich die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Nur dann bist Du als Schwangere und damit auch Dein ungeborenes Kind geschützt.

Für den Arbeitgeber heißt es nun auch, der Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt nachzukommen und dort Deine Schwangerschaft zu melden und jetzt die Dir als Schwangeren gegenüber gebotenen Schutzvorschriften einzuhalten. Ab dem Moment der Bekanntgabe Deiner Schwangerschaft stehst Du auch unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Tipp:

  • Unter Umständen kann es besser sein, die Schwangerschaft erst offiziell bekannt zugeben, wenn sie stabil ist, also die ersten drei Monate gut überstanden sind.
  • Verlangt Dein Arbeitgeber einen Nachweis über die Schwangerschaft, dann muss er dafür selber die Kosten tragen.
  • Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft bist Du hingegen auch auf Nachfragen nicht verpflichtet, die Schwangerschaft zu offenbaren.

Kündigungsschutz

Als schwangere Frau stehst Du unter einem besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, laut Mutterschutzgesetz darf Dir bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz gilt unter Umständen auch rückwirkend, also wenn Du erst nach der Kündigung von Deiner Schwangerschaft erfährst. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit. Spricht der Arbeitgeber dennoch in der Zeit eine Kündigung aus, obwohl er von Deiner Schwangerschaft weiß, dann kannst bzw. musst Du innerhalb von drei Wochen , nach Erhalt der schriftlichen Kündigung, Klage am Arbeitsgericht einreichen.

Schutz am Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz kannst Du besondere Rechte geltend machen, die Dich und Dein Kind schützen sollen. So brauchst Du während der gesamten Schwangerschaft keine Tätigkeiten verrichten, die die Gesundheit des Ungeborenen gefährden könnte. So sind unter anderem folgende Tätigkeiten verboten:

  • Akkord- und Fließbandarbeit,
  • Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr
  • der Umgang mit giftigen oder radioaktiven Stoffen bzw. mit Krankheitserregern
  • regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten, die schwerer sind als fünf Kilogramm, in Einzelfällen zehn Kilogramm
  • ständiges Stehen, sowie häufiges Strecken, Beugen, Recken, Arbeiten auf Leitern u.s.w.
  • Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat sind Arbeiten in Beförderungsmitteln wie Bussen, Taxis weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin bzw. Stewardess erlaubt.

Ebenfalls musst Du ausreichend Erholungspausen haben und für Arztbesuche bzw. später das Stillen des Kindes Du freigestellt werden. Wichtig in dem Zusammenhang ist aber, dass Du Arztbesuche wenn möglich außerhalb der Arbeitszeit erledigen solltest, Ausnahmen sind Termine bei denen Du zum Beispiel nüchtern sein musst.

Zählt eine für Schwangere verbotene Tätigkeit zu Deinen üblichen Aufgaben, dann muss der Arbeitgeber Dir während des Mutterschutzes eine andere Aufgabe zuweisen. Allerdings darf sich Deine Bezahlung deshalb nicht verändern. Du selbst kannst auf bestimmte Mutterschutzrechte verzichten, Du kannst also beispielsweise weiterhin Nachtschicht machen. Allerdings benötigst Du dafür neben der Zustimmung Deines Arztes, auch die des Betriebsrates. Und auch Dein Arbeitgeber muss die Befreiung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen.

Tipp:

  • Findet der Arbeitgeber keinen entsprechenden Ausweichjob, muss er Dich als Schwangere freistellen, aber bei vollem Gehalt. Eine für den Arbeitgeber günstigere Variante ist in dem Fall gern die Krankschreibung – allerdings bist Du dadurch schlechter gestellt, denn das Krankengeld beträgt lediglich 70 Prozent Deines Durchschnittsgehaltes.

Beschäftigungsverbot

Eine Schwangerschaft verläuft bei jeder Frau anders und so sind Probleme in der Schwangerschaft auch nicht selten. Oft ist eine Krankschreibung deshalb unumgänglich, allerdings wird die Schwangerschaft durch die Berufstätigkeit gefährdet, kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ( § 3 Abs.1 Mutterschutzgesetz) aussprechen. Das Beschäftigungsverbot ist in der Regel vorteilhafter, denn es gilt unabhängig von der Schwere bzw. Art der eigentlichen Tätigkeit. So kann zum Beispiel auch eine psychische Belastung ein Beschäftigungsverbot begründen.

Gründe für ein Beschäftigungsverbot sind zum Beispiel

  • eine Risikoschwangerschaft,
  • die Gefahr einer Frühgeburt oder
  • eine Mehrlingsschwangerschaft.

Statt der 70 Prozent vom Bruttolohn (so bei einer Krankschreibung) erhälst Du Mutterschutzlohn – also den Lohn, denn Du im Normalfall erst ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin erhalten würdest. Den Mutterschutzlohn gibt es in Höhe Deines Durchschnittsgehaltes der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Das Beschäftigungsverbot muss dem Arbeitgeber in schriftlicher Form und als ärztliches Attest vorgelegt werden – ein Attest Deiner Hebamme reicht nicht aus. Es gibt auch die Möglichkeit eines teilweisen Beschäftigungsverbotes. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverbot in einem ausführlichen Attest begründet wird. Übrigens, der Mutterschutzlohn wird der Firma komplett erstattet – es gibt für Dich als keine Nachteile.

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen. Vor der Entbindung kannst Du auf Deinen Wunsch hin auch trotzdem weiterarbeiten, nach der Entbindung allerdings sind die acht Wochen Schutzfrist zwingend einzuhalten – da besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der Mutterschutzfrist hast Du Anspruch auf Mutterschaftsgeld (das musst Du bei Deiner Krankenkasse beantragen) und einen Arbeitnehmerzuschuss – die beiden ergeben zusammen meist etwa soviel wie Dein letztes Nettoeinkommen.

Das Bundesfamilienministerium bietet eine Broschüre mit dem Titel „ Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz “ als kostenlosen Download an.

Autor: jb

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