Kostenfalle Handy? Das war zumindest zu Beginn der Mobilfunk-Ära oft der Fall. Inzwischen entscheiden Gerichte immer öfter im Sinne der Verbraucher, um diese vor überraschenden Forderungen und dubiosen Vertragsklauseln zu schützen. ARAG Experten geben einen Überblick über einige aktuelle richterliche Entscheidungen zum Thema.
Werbung mit falscher Downloadgeschwindigkeit
Es muss immer besser, weiter, schneller gehen: In Zeiten, in denen das Surfen mit dem Smartphone so alltäglich wie das morgendliche Zähneputzen geworden ist, geht es nicht mehr darum, ob, sondern vor allem, wie schnell man das World Wide Web nutzen kann. Dementsprechend überbieten sich Mobilfunkanbieter mit zuweilen irreführenden Angaben zur Surfgeschwindigkeit.
Die Experten weisen allerdings darauf hin, dass in Internetverträgen und Handyverträgen genannte Geschwindigkeiten auch erreicht werden müssen. In einem konkreten Fall hatte ein Mobilfunkunternehmen mit Downloadgeschwindigkeiten von ‚bis zu 100 MBit/s‘ geworben.
Die mittlere Übertragungsgeschwindigkeit lag im Schnitt jedoch lediglich bei 45 Megabite pro Sekunde, also deutlich unter dem Maximalwert. Die Richter erklärten die Werbung daher zugunsten der Verbraucher für nicht zulässig (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 6 U 79/14).
Die Kosten für einen solchen Vertrag wären niedriger gewesen.
Datenvolumen: „Unbegrenzt“ heißt „unbegrenzt“
Auch wenn es um das beworbene Datenvolumen beim Handy geht, versprechen Mobilfunkanbieter gerne viel – sind dann aber auch an ihre Leistungsversprechen gebunden. Das hat das Landgericht Potsdam in einem Urteil klargestellt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen einen Anbieter geklagt, der einen Mobilfunktarif mit einer Internet-Flatrate angeboten hatte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es ebenfalls „Datenvolumen pro Monat unbegrenzt“.
In derselben Klausel schränkte das Unternehmen die Leistung dann jedoch entscheidend ein: Kunden konnten danach nur bis zu einem Datenvolumen von 500 MB im Monat die schnelle Datenübertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit pro Sekunde nutzen. Danach durften sie zwar weiter ohne Aufpreis surfen – allerdings 500 Mal langsamer, denn der Anbieter drosselte die Übertragungsgeschwindigkeit auf 56 Kilobit pro Sekunde. Aus Sicht der Kunden komme das einer „Reduzierung der Leistung auf null“ gleich, so das Gericht. Diese Einschränkung der Hauptleistungspflicht benachteiligte die Kunden laut ARAG Experten unangemessen und war deshalb unwirksam (LG Potsdam, Az.: 2 O148/14).
Auch in diesem Fall wären die Kosten für einen Vertrag dieser Art sicher niedriger gewesen.
Kein Pfand für SIM-Karte
Mobilfunkanbieter sind bekanntermaßen kreativ, wenn es um versteckte Kosten in ihren Tarifen geht. So sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens eine Pfandgebühr von 9,97 Euro vor, die anfiel, wenn nach Vertragsbeendigung die deaktivierte SIM-Karte vom Kunden nicht zurückgeschickt wurde. Gegen diese Klausel klagten die Verbraucherschützer mit Erfolg. Das angerufene Oberlandesgericht Schleswig konnte kein Interesse des beklagten Anbieters an der Rückerlangung der gebrauchten SIM-Karten erkennen.
Die zurückgesandten Karten würden unmittelbar nach Eingang vernichtet und entsorgt. Das Argument des Anbieters, dass mit den deaktivierten SIM-Karten andernfalls Missbrauch betrieben würde, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Dem beklagten Unternehmen war nämlich selbst kein dementsprechender Fall bekannt. Das eindeutige Fazit des Gerichts: Durch das SIM-Kartenpfand sollte lediglich eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 2 U 6/14).
Ebenfalls also unnötige Kosten.
Rechnung per Post muss kostenlos sein
Eine andere vermeintliche Zusatzleistung, für die Kunden bei verschiedenen Mobilfunkanbietern zahlen sollten, war die Zusendung einer Rechnung in Papierform. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof allerdings einen Riegel vorgeschoben. Im konkreten Fall mussten Handy-Kunden laut Preisverzeichnis 1,50 Euro pro Monat bezahlen, wenn ihnen wunschgemäß eine Papierrechnung zugesandt wurde. Das betraf vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten.
Die Karlsruher Richter erklärten die Klausel für unwirksam. Das beklagte Unternehmen konnte nicht davon ausgehen, dass seine Kunden praktisch ausnahmslos über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, ihre Rechnungen elektronisch aufzurufen. Die Erteilung einer Rechnung in Papierform war daher eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen durfte. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass die Sache anders aussieht, wenn es sich um einen Tarif handelt, der ausschließlich über das Internet abgeschlossen werden kann. In diesem Fall genügt der Anbieter seinen Pflichten, wenn die Rechnung online abrufbar ist (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 32/14).
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