Donnerstag, April 11, 2024
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Mutterschutzlohn und Wegerisiko

Kein Zahlungsanspruch bei ärztlichem Fahrverbot

Nach einer als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts haben schwangere Arbeitnehmerinnen dann keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie ohne gesundheitliche Gefährdung arbeiten könnten, der behandelnde Arzt jedoch aufgrund der Schwangerschaft die Fahrt vom und zum Arbeitsplatz unterbunden hat (Hessisches LAG, Urteil vom 14.04.2008, Az.: 17 Sa 1855/07).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist der Arbeitgeber nur dann zur Zahlung sog. Mutterschutzlohns verpflichtet, wenn ein entsprechendes Beschäftigungsverbot besteht, weil bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 MuSchG.

Da die gesetzliche Bestimmung jedoch ausschließlich die Tätigkeit am Arbeitplatz erfasse, nicht jedoch den Weg von bzw. zur Arbeit, trage der Arbeitgeber hierfür nicht das entsprechende Risiko. Vielmehr verbleibe das Wegerisiko der an sich arbeitsfähigen, da nicht von einem entsprechenden Beschäftigungsverbot erfassten Schwangeren, bei der Arbeitnehmerin, so die Landesarbeitsrichter. In diesem Umstand sei auch kein Verstoß gegen das Verbot der geschlechtsspezifischen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen. In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei einer Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Als sie schwanger wurde, wies die Arbeitgeberin ihr einen Arbeitsplatz beim Bodenpersonal zu.

Da ihre Arbeit beim Bodenpersonal nicht mehr mit den flugspezifischen Risiken für Schwangere verbunden war, war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit trotz des Umstandes ihrer Schwangerschaft weiter ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit Ihres Kindes ausüben konnte. Die Arbeitnehmerin erschien dennoch nicht mehr zur Arbeit, da ihre behandelnden Ärzte ihr aufgrund der Schwangerschaft die tägliche rund einstündige Autofahrt im Berufsverkehr von ihrem Wohnort zum Arbeitsplatz untersagt hatten.

Die Arbeitnehmerin verlangte
nunmehr von der Arbeitgeberin die Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeiten des ärztlichen „Beschäftigungsverbots“. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass es gegen das geschlechtsspezifische Benachteiligungsverbot nach dem AGG verstoße, das Wegerisiko bei Beschäftigungsverboten der Schwangeren aufzuerlegen. Mit ihrem Klagbegehren unterlag die Arbeitnehmerin in erster Instanz (ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.10.2007, Az.: 22 Ca 1490/07) und zweiter Instanz.

Nach Ansicht der Landesarbeitsrichter können schwangere Arbeitnehmerinnen nur dann die Zahlung von sog. Mutterschutzlohn (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, § 11 Abs. 1 MuSchG) verlangen, wenn durch die Fortdauer der Beschäftigung oder Übertragung einer Ersatztätigkeit die Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet werden. Gehe die Gesundheitsgefahr dagegen nicht von der zu verrichtenden Tätigkeit aus, sondern von dem zur Arbeitsstätte zurückzulegenden Weg, so schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn.

Sei die Gefährdung hingegen durch den Weg von und zur Arbeit begründet und bestünden gegen die Verrichtung der Tätigkeit bzw. einer Ersatztätigkeit keine medizinischen Bedenken, schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn. Dabei bezogen sich die Richter auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 1970, wonach ein ärztliches Verbot, welches sich lediglich auf die Zurücklegung des Arbeitswegs bezieht, kein Beschäftigungsverbot im Sinne des MuSchG darstelle. Dieses Auslegungsergebnis sei trotz des inzwischen stark angestiegenen Verkehrsaufkommens nach wie vor aktuell. Es sei insoweit allein maßgeblich, dass die gesetzlichen Bestimmungen das Wegerisiko der schwangeren Arbeitnehmerin zuweisen. Wie häufig sich das Wegerisiko gegebenenfalls realisiere, sei dabei unerheblich. Die Klägerin hatte versucht, die Spruchpraxis des BAG aus 1970 mit dem seitdem stark veränderten und erhöhten Verkehrsaufkommen zu entkräften. Dem folgten die Landesarbeitsrichter nicht.

Die gesetzliche Grundentscheidung, das Wegerisiko der Schwangeren aufzuerlegen, verstoße dabei auch nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Benachteiligung. Die Belastung mit dem Wegerisiko stelle weder eine Ungleichbehandlung der Schwangeren noch eine mittelbare Frauendiskriminierung dar, da jeder Arbeitnehmer gleichermaßen das Risiko der Realisierung des seine private Sphäre betreffenden Wegerisikos trage. Dabei sei es unerheblich, ob er den Weg zur Arbeitsstätte wegen einer Schwangerschaft oder aus anderen Gründen nicht zurücklegen könne.
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Zudem liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber kranken Arbeitnehmern vor. Diese haben nach herrschender Meinung ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Krankheit sie nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung, sondern nur an der Zurücklegung des Weges zur Arbeit hindert. Die Situation sei insoweit durchaus vergleichbar.

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. web: www.arbeitsrecht-hamburg.info www.arbeitsrechtler

Source(openPR)

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