Sonntag, April 7, 2024
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Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht nach einer Trennung

Das Wohl des Kindes steht immer im Vordergrund

Wenn sich Eltern trennen, egal, ob sie verheiratet sind oder nicht, geht es immer um Sorgerechtsfragen. Im Jahre 2013 trat das „Gesetz zur Reform des Sorgerechts“ in Kraft. Damit wurde endlich die Möglichkeit geschaffen, dass auch unverheiratete Väter nachhaltig am gemeinsamen Sorgerecht teilhaben können. Dies gilt sogar dann, wenn sich die Mutter dagegen ausspricht. Dennoch entscheidet nach wie vor das Familiengericht darüber, wie schließlich in jedem Einzelfall

  1. das Sorgerecht,
  2. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und
  3. das Umgangsrecht

zu regeln sind. Das alles entscheidende Kriterium ist dabei das Kindeswohl. Was genau sich hinter den drei oben genannten Begriffen verbirgt, soll in diesem Artikel etwas genauer untersucht werden.

Was bedeutet eigentlich Sorgerecht?

Im Prinzip geht es hierbei um die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf alle Angelegenheiten des Kindes beziehungsweise der Kinder. Das Gesetz zur Reform des Sorgerechts formuliert hierzu einige Aspekte recht genau aus:

  • § 1616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besagt, dass beide Eltern die Pflicht und das Recht haben, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Unter den Begriff Personensorge fällt hierbei die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes.
  • Dabei sollen beide Eltern eigenverantwortlich und in gegenseitigem Einvernehmen immerzu das Wohl des Kindes im Blick haben. § 1627 BGB schreibt sogar vor, dass sich beide Eltern in der Sache einig sein sollen. Gelingt dies nicht, kann ein Elternteil beim Familiengericht die alleinige Entscheidungshoheit beantragen (§ 1628 BGB).
  • Beide Eltern müssen den wachsenden Fähigkeiten und dem wachsenden Bedürfnis des Kindes, selbstständig und verantwortungsbewusst zu handeln, nachkommen.
  • Alle Fragen das Kind betreffend werden gemeinsam möglichst unter Einbeziehung des Kindes besprochen, wobei stets einvernehmliche Lösungen anzustreben sind.
  • Hinsichtlich jeglicher Entscheidung über die Ausbildung und den anschließenden Beruf müssen beide Eltern die Neigung, Eignung oder das Talent des Kindes berücksichtigen. § 1631a BGB schreibt hierzu vor, dass gegebenenfalls der Ratschlag eines Lehrers einzuholen ist.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen, dazu gehört zum Beispiel die Unterbringung in einem Kindererziehungsheim, bedürfen gemäß § 1631b BGB einer Anordnung durch ein Familiengericht, es sei denn, eine dringliche Maßnahme erlaubt keinen Aufschub, weil eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung abzuwenden ist.
  • § 1631 Abs. II BGB geht auf das Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung ein. Körperliche Bestrafungen oder seelische Verletzungen sowie sonstige entwürdigende Maßnahmen jeglicher Art sind verboten.
  • § 1631c BGB regelt das Verbot der Sterilisation, und zwar auch dann, wenn das Kind dem Unterfangen selbst einwilligt.
  • Vermögenswerte, die dem Kind gehören, können von den Eltern nicht einfach verschenkt werden.
  • Der Gesetzgeber hat verstanden, dass der regelmäßige Umgang mit beiden Eltern ein wesentlicher Eckpfeiler für das Wohl des Kindes ist. Darüber hinaus hat das Kind aber auch ein Anrecht auf jene anderen Personen, zu denen es eine emotionale Beziehung aufgebaut hat. Daher darf dem Kind der Kontakt zu den Geschwistern, Großeltern oder anderen nahen Verwandten und Bekannten nicht verwehrt werden.
  • Falls kein Elternteil die elterliche Sorge ausüben kann, sieht § 1693 BGB vor, dass das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen anordnet. Zu diesem Zweck wird ein Vormund bestellt.
  • Auch das Familiengericht ist gehalten, ausschließlich im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden.
  • Jedes Elternteil ist berechtigt, von dem anderen ehrliche Auskunft über die Verhältnisse des Kindes zu erhalten, sofern dies dem Kindeswohl dient, so die Aussage des § 1686 BGB. Als Beispiel wird hier auf den Verdacht verwiesen, dass das Kind möglicherweise nicht zur Schule geht.

Elterngeld – drei Varianten im Überblick

Auch das Umgangsrecht ist durch das Familiengericht geregelt

Beide Elternteile haben ein Recht darauf, in etwa gleich viel Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Daher wurde das Umgangsrecht als Teil des Familienrechts innerhalb des BGB definiert. Jedes Elternteil hat demnach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum ausreichenden Umgang mit dem Kind. Demnach haben die Eltern alles zu unterlassen, was der Beziehung des Kindes zu dem anderen Elternteil schadet.

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Das Familiengericht kann das Umgangsrecht bei entsprechender Indikation einschränken oder sogar ganz ausschließen, sofern dies für das Wohl des Kindes angezeigt ist. Es gibt auch die Konstruktion des sogenannten betreuten Umgangs. In diesem Fall ordnet das Familiengericht an, dass die Zusammenkunft zwischen einem Elternteil und dem Kind nur unter Mitwirkung eines Dritten (zum Beispiel ein Mitarbeiter aus der Jugendhilfe) stattfinden darf.

Ein Ehevertrag schafft Sicherheit

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

In diesem Fall geht es um die Festlegung des tatsächlichen hauptsächlichen Aufenthaltsortes des Kindes. Dies kann dann erforderlich werden, wenn sich die Eltern in der Sache partout nicht einigen können. Verschärfend wirkt hierbei, wenn beide Eltern sehr weit auseinander wohnen, oftmals sogar in unterschiedlichen Ländern. Die in solchen Fällen angerufenen Familiengerichte treffen dazu übrigens, je nach Einzelfall, sehr unterschiedliche Entscheidungen.

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Fachredaktion Adeba
Fachredaktion Adebahttps://magazin.adeba.de/author/fachredaktion/
Ich bin eine Diplom-Psychologin mit Lehrbefähigung, die gerne Texte rund um zwischenmenschliche Beziehungen, Gesundheit und Ernährung schreibt. Manchmal auch über Kultur und Reisen und hin und wieder sogar über Geschichte. Ich freue mich sehr über Eure Kommentare und hoffe, Ihr mögt meine fachlichen Texte, die immer ein wenig meine persönliche Handschrift tragen. Ich möchte Euch rund um die großen Themen Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung informieren, wichtige Anregungen geben und gern auch mal zu einer kontroversen Diskussion provozieren.

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